Die SMV betreffende Änderungen im Schulgesetz und der SMV-Verordnung
a. § 47 Absatz 12 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Eine Sitzung (der Schulkonferenz) ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder, die Elterngruppe oder die Schülergruppe unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt."
b. § 67 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die SMV-Satzung kann vorsehen, dass der Schülersprecher und ein Stellvertreter von den Schülern der Schule direkt gewählt werden."
Seit 1997 sieht § 67 Absatz 1 Schulgesetz (SchG) vor, dass der Schülersprecher nicht mehr aus der Mitte des Schülerrats, sondern aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler der Schule gewählt wird. Eine Direktwahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers durch alle Schülerinnen und Schüler der Schule sah das Schulgesetz bisher nicht vor. Der Schülersprecher wurde bisher von den Klassensprecherinnen und Klassensprechern sowie ihren Stellvertretungen gewählt (§ 67 Abs. 1 SchG).
Aufgrund der Änderung des § 67 Absatz 1 Schulgesetz wurde die SMV-Verordnung (SMV-VO) mit Verordnung vom 4. April 2007 angepasst (K.u.U. 2007, S. 70). Einem Wunsch des Landesschülerbeirats entsprechend kann nunmehr durch SMV-Satzung geregelt werden, den Schülersprecher und einen Stellvertreter direkt von allen Schülerinnen und Schülern der Schule wählen zu lassen. Es obliegt damit dem Schülerrat, ob er von dieser Möglichkeit durch entsprechende Regelung in der SMV-Satzung Gebrauch macht (§ 66 Abs. 3 SchG) oder ob an der jeweiligen Schule weiterhin der Schülerrat die Schülersprecherin beziehungsweise den Schülersprecher wählen soll.
Bezüglich des aktiven und passiven Wahlrechts des Stellvertreters beziehungsweise der Stellvertreter des Schülersprechers galt bislang, dass diese(r) vom Schülerrat und aus der Mitte des Schülerrats gewählt wurde(n).
Nach der Neuregelung in § 67 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 8 SMV-VO gilt nunmehr, dass bei entsprechender Ausgestaltung der SMV-Satzung auch ein Stellvertreter durch alle Schülerinnen und Schüler der Schule gewählt werden kann. Die SMV-Satzung kann weiterhin in Abweichung zur Regelung in § 67 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz bestimmen, dass ein Stellvertreter auch aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler und nicht nur aus der Mitte des Schülerrats gewählt werden kann.
Soll hingegen mehr als ein Stellvertreter gewählt werden, gilt für das aktive und passive Wahlrecht der weiteren Stellvertreter die bisherige Regelung des § 67 Absatz 1 Satz 1 Schulgesetz, so dass weitere Stellvertreter vom Schülerrat und aus dem Schülerrat gewählt werden. Die unterschiedliche Behandlung hat ihren Grund darin, dass der Schülerrat nicht durch zu viele nicht von den Klassen gewählte Vertreter vergrößert werden soll. Mit der Neuregelung sind maximal der Schülersprecher und ein Vertreter nicht als Klassensprecher/in oder Stellvertreter/in gewählte Mitglieder des Schülerrats.
Die Vertreter der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz werden weiterhin von den Klassensprechern und den stellvertretenden Klassensprechern aus ihrer Mitte gewählt.
§ 3 Absatz 1 Satz 3 Schulkonferenzordnung wird entsprechend angepasst.
Anmerkung der Redaktion:
Wie Schülerinnen und Schüler an mehr demokratische Teilhabe und Übernahme von Verantwortung herangeführt werden können, ist ausführlich im "Infodienst Schule" Nummer 29 thematisiert. Lehrkräfte und auch andere am Schulleben Beteiligte finden im Schwerpunktthema "DEMOKRATIE – DURCH HANDELN LERNEN" Beispiele und Angebote, die Anregungen bieten können. Der "Infodienst Schule" ist eingestellt unter: www.km-bw.de (Rubrik "Newsletter Archiv")