Einsatz von arbeitslos gemeldeten Betreuern bei Freizeiten jederzeit möglich

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Einsatz von arbeitslos gemeldeten Betreuern bei Freizeiten jederzeit möglich

Oktober 02, 2007 - 12:00
Für die Verweigerungspraxis von vielen Agenturen für Arbeit gibt es keine rechtliche Grundlage!

Der Landesjugendring hatte sich an den Ehrenamtsbeauftragten der Landesregierung, Herrn Staatssekretär Georg Wacker, mit einer Problemanzeige gewandt. Von vielen Mitgliedsorganisationen war berichtet worden, dass die Agenturen für Arbeit den arbeitslos gemeldeten Betreuerinnen und Betreuern für ihren ehrenamtlichen Einsatz bei Freizeiten der Jugendorganisationen keine Freistellung gewähren wollten bzw. mit Streichung des Arbeitslosengeldes gedroht hatten.
Die interministerielle Arbeitsgruppe der Landesregierung hat sich nun mit diesem Problem befasst und festgestellt, dass es für diese Praxis der Agenturen für Arbeit keine rechtliche Grundlage gibt. Im Gegenteil: Seit dem 1. Januar 2002 ermöglicht das durch das Job-AQTIV-Gesetz geänderte Arbeitsförderungsrecht eine ehrenamtliche Tätigkeit, ohne dass der Leistungsanspruch entfällt. In der Bundestagsdrucksache 16/4545 ist sogar dargestellt, dass ehrenamtliches Engagement den Kontakt zur Arbeitswelt erhält und eine Brücke in eine neue reguläre Beschäftigung sein könnte. Gleichzeitig wurde das Ministerium für Arbeit und Soziales beauftragt, bei seinen regelmäßigen Gesprächen mit den Agenturen für Arbeit dieses Thema anzusprechen.

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