Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige

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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige

Februar 21, 2005 - 12:00
Neues Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes ehrenamtlich Engagierter

Über die gesetzliche Unfallversicherung waren bisher ehrenamtlich Tätige nur in ganz bestimmten Fällen abgesichert (etwa Gemeinderatsmitglieder, Personen im Gesundheits- oder Rettungswesen, in der Kirche und in der Wohlfahrtspflege). Sogar im kirchlichen Bereich gab es Ausgrenzungen, wenn Ehrenamtliche nicht unmittelbar für die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, sondern z.B. für ein darunter strukturiertes Jugendwerk oder einen Verein tätig wurden.
Durch das neue Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes ehrenamtlich Engagierter werden ab dem Jahr 2005 mehr Personen in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen. So sind ab dem 01.01.2005 auch Personen versichert, die in Vereinen und Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von öffentlich-rechtlichen Institutionen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen ehrenamtlich tätig werden.

Im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Institution / Religionsgemeinschaft werden Ehrenamtliche immer dann tätig, wenn es sich um ein eigenes Projekt dieser Institution /Religionsgemeinschaft handelt. Für eigene Projekte der Engagierten kann (muss aber nicht!) die öffentlich-rechtliche Institution den Unfallversicherungsschutz schaffen.
Allein aus der Tatsache, dass beispielsweise ein Projekt / eine Maßnahme von der öffentlich-rechtlichen Institution (finanziell) gefördert wird, kann der Unfallversicherungsschutz nicht automatisch abgeleitet werden. Dies muss im Einzelfall ausdrücklich erklärt werden. Für die Jugendorganisationen im kirchlichen Bereich oder im Rettungswesen lässt sich das bestimmt pauschal mit den Erwachsenenstrukturen klären.

Für alle anderen gemeinnützigen Körperschaften (Vereine, Stiftungen etc.) besteht seit 01.01.2005 die Möglichkeit, gewählte Ehrenamtsträger über die Berufsgenossenschaft (freiwillig) abzusichern. Normalerweise sind bei der Berufsgenossenschaft nur die Beschäftigten (MitarbeiterInnen, PraktikantInnen, Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte) versichert. Der Versicherungsbeitrag für diese Beschäftigten richtet sich nach dem versicherungspflichtigen Entgelt und den Arbeitsstunden.
Bei der neuen Versicherungsmöglichkeit für die gewählten EhrenamtsträgerInnen wird von der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) eine relativ geringe Versicherungsprämie erhoben (Beitragssatz 2005 je freiwillig versichertem Ehrenamtlichen = 2,73 ?).
Damit ist der Unfallversicherungsschutz gewährleistet für die Fahrten oder Zeiten, in denen die Ehrenamtlichen im Dienste der Organisationen tätig oder unterwegs sind. Die Formulierung ?gewählte EhrenamtsträgerInnen? schränkt diesen Personenkreis etwas ein, insbesondere sind damit all jene gemeint, die ein in der Satzung verankertes Amt ausüben, z.B. Vorstandsmitglieder, KassenprüferInnen etc.
Sollen auch alle sonstigen und im Laufe eines Jahres möglichen ehrenamtlich Tätigen abgesichert werden, muss dies weiterhin über den privaten Versicherungsbereich (z.B. über Versicherungsmakler Bernhard-Assekuranz) gemacht werden.

Mit dieser Erweiterung des Unfallversicherungsschutzes wird eine langjährige Forderung der Jugendorganisationen zumindest teilweise erfüllt.

Für alle, die die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für gewählte EhrenamtsträgerInnen wahrnehmen wollen, kann dies über ein einfaches Anmeldeformular auf der Internetseite der VBG www.vbg.de/service/ehrenamteb.jsp gemacht werden.
Dort sind auch weitere Informationen zum Unfallversicherungsschutz, insbesondere auch zu den Leistungen im Versicherungsfall durch die VBG zu erfahren.