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Neues Bildungszeitgesetz in Kraft
Der Anspruch bezieht sich darauf, sich zur Weiterbildung vom Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Allerdings gilt das noch nicht für Qualifizierungen fürs Ehrenamt. Generell erfolgt die Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden für
- die berufliche Weiterbildung,
- die politische Weiterbildung sowie
- für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Für Auszubildenden und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg beträgt der Anspruch nur fünf Arbeitstage für die gesamte Ausbildungs- bzw. Studienzeit.
Damit Bildungszeit für Qualifizierungsmaßnahmen zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, sind noch zusätzlich Regelungen im Rahmen einer Rechtsverordnung erforderlich. Geplant ist, diesen Bereich der Weiterbildung ab 2016 für die Bildungszeit zu öffnen.
Weitere Informationen:
nl.ljrbw.de/das-neue-bildungszeitgesetz-ist-seit-01-juli-in-kraft-aber/#more-950
rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx